Satzung des Vereins
"Ostseelandschaft Vorpommern - Vereinigung zum Schutz der Landschaft und ihrer natürlichen Vielfalt e.V. "
§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen:
Ostseelandschaft Vorpommern - Vereinigung zum Schutz der Landschaft und ihrer natürlichen Vielfalt e.V.
Sitz des Vereins ist Stralsund.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
Zweck des Vereins ist der Erhalt der Ursprünglichkeit und Eigenart der vorpommerschen Ostseelandschaft. Der Verein setzt sich für den Schutz und die Pflege der charakteristischen ökologischen und biologischen Vielfalt sowie für die Förderung einer Landnutzung ein, die diese Werte und die naturgegebenen landschaftlichen Prozesse unterstützt.
Insbesondere bezweckt die Vereinigung
- die Bewahrung der naturgegebenen Eigenart und biologischen Vielfalt des Meeres, der Küsten, des Agrarlandes und der Wälder, vor allem auch des naturnahen und natürlichen Offen- und Halboffenlandes
- die Erhaltung und Wiederherstellung der Dynamik von Lebensräumen zur Förderung ihrer eigenständigen faunistischen und floristischen Ausstattung
- die Erhaltung, Förderung und Neugestaltung von Landnutzungsformen, die für die natürliche Vielfalt von Bedeutung sind
- die Förderung des Bewusstseins in der Bevölkerung für die Einzigartigkeit der Landschaft mit ihrer reichen Pflanzen- und Tierwelt, vor allem ihrem gebietstypischen Vogelleben
- die Informations- und Wissensverbreitung über die Landschaft, ihre Entstehung und Entwicklung, ihre Lebensräume, auch und besonders unter dem Einfluss der Landnutzung
- die kritische Reflexion des Natur- und Landschaftsschutzes sowie - die Unterstützung der Bemühungen und Aktivitäten zur Qualitätssicherung von Schutzgebieten für Natur und Landschaft.
Der Verein betätigt sich vor allem auf folgenden Gebieten:
- Unterstützung von Schutzbemühungen für Landschaften und
Landschaftsausschnitte sowie für die wildlebende Pflanzen- und Tierwelt
- Entwicklung von Strategien zur Betreuung und Werterhaltung von Schutzgebieten
- Praktische Pflege der Habitate von Pflanzen und Tieren, vor allem der Habitate von Küstenvögeln und Wiesenbrütern
- Sicherung und Betreuung von Flächen für den Schutz der Landschaft, der wildlebenden Pflanzen und Tiere, vor allem der Küstenvögel und Wiesenbrüter
- Zusammenarbeit mit Umwelt- und Naturschutzverbänden, Naturschutz- Facharbeitsgemeinschaften und -behörden
- Beiträge zur Entwicklung und Umsetzung von Konzepten zu einer naturerhaltenden Landnutzung in Zusammenarbeit mit den entsprechenden Interessenvertretern
- Initiierung und Durchführung von Projekten zur Erhaltung der natürlichen Dynamik und der biologischen Vielfalt
- Wahrnehmung von Beteiligungsmöglichkeiten bei natur- und landschaftsschutzrelevanten Verfahren
- Förderung, Unterstützung und Durchführung naturwissenschaftlicher, philosophischer und psychologischer Forschungen, die dem Schutz der Landschaft und ihrer natürlichen Vielfalt dienen
- Förderung der Erhebung und Auswertung von Daten über den Zustand der Landschaft und ihrer wildlebenden Pflanzen- und Tierwelt
- Aktionen für die Anerkennung der vorpommerschen Boddenlandschaft oder Teilen davon als UNESCO-Weltnaturerbegebiet nach den Kriterien der IUCN
- Förderung des fachlichen Austausches und der Zusammenarbeit mit Akteuren des Natur- und Landschaftsschutzes in der polnischen Region Zachodniopomorskie (Westpommern).
Der Verein arbeitet eng mit anderen Organisationen, Institutionen und Personen zusammen, die sich für den Schutz der Landschaft und ihrer natürlichen Vielfalt einbringen wollen. Das gilt insbesondere für solche aus der Land- und Forstwirtschaft, der Fischerei und Sportfischerei, der Jagd, aus dem Tourismus und aus dem Sport.
§ 3 Selbstlosigkeit und Unabhängigkeit
Der Verein "Ostseelandschaft Vorpommern - Vereinigung zum Schutz der Landschaft und ihrer natürlichen Vielfalt e. V." verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Dem schriftlichen Aufnahmeantrag kann der Vorstand innerhalb eines Monats widersprechen. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss mindestens 3 Monate vor Jahresende der Vereinsführung schriftlich mitgeteilt werden.
Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben.
Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z. B. einen erheblichen Verstoß gegen die Vereinsinteressen oder Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz wiederholter Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen. Zum Ausschluss bedarf es der Mehrheit von zwei Dritteln des Vorstandes. Ehrenmitglieder werden durch den Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung bestätigt.
§ 5 Förderer des Vereins
Jede natürliche oder juristische Person, die am Vereinszweck und an den Zielen des Vereins interessiert ist, kann Förderer des Vereins und auf Wunsch auch gleichzeitig Mitglied des Vereins werden.
Den Förderbeitrag, dessen untere Grenze von der Mitgliederversammlung festgelegt wird, kann der Förderer in Abstimmung mit dem Vorstand des Vereins selbst
festlegen.
Über die Aufnahme als Förderer entscheidet der Vorstand des Vereins.
§ 6 Beitrag
Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Der Beitrag ist jährlich im ersten Quartal des laufenden Jahres zu entrichten. Mitglieder, die innerhalb eines Jahres eintreten, zahlen den Beitrag zeitanteilig bis Jahresende termingerecht im Folgejahr. Auf Antrag kann der Beitrag ermäßigt werden.
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse. Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks, eine Änderung der Höhe der Mitgliedsbeiträge sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht erschienene.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert.
Aufgaben der Mitgliederversammlung:
- Bestimmung der Anzahl, Wahl, Abberufung und Entlastung der Vorstandsmitglieder
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Beschlussfassung über den Vereinshaushalt
- Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins
- Bestimmung der Anzahl und Wahl der Kassenprüfer sowie Entgegennahme deren Berichts.
§ 8 Vertretungsberechtigter Vorstand gem. § 26 BGB
Der Vorstand besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
§ 9 Geschäftsführender Vorstand
Die Mitgliederversammlung beschließt, ob und in welcher Anzahl weitere geschäftsführende, nicht vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder gewählt werden. Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, davon mindestens ein vertretungsberechtigter, anwesend sind. Die einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstands gebunden.
Der Vorstand wird für die Dauer von 3 Jahren gewählt und bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
Der Vorstand lädt schriftlich (dies kann auch per email erfolgen) und zwei Wochen im Voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.
§ 10 Niederschriften
Niederschriften über Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sind vom Schriftführer sowie vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
§ 11 Auflösung des Vereines / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den "Verein Langenwerder zum Schutz der Wat- und Wasservögel e.V." der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zum Wohle der Natur zu verwenden hat.
Stralsund, den 26. Mai 2011 (1. Änderung am 15.12.2011)